Unsere AGB

Lieferbedingungen

 

 

I. Vertragsschluss

1. Verträge werden erst dann wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, Nebenabreden sowie Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Auch Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers, die diesen Bedingungen widersprechen, auch wenn sie der Besteller seinerseits der Bestellung zugrunde legen wollte und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat, sind für den Lieferer unverbindlich.

II. Umfang der Lieferungen oder Leistungen

1. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart ist.

2. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes deutscher  Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Alle vom Lieferer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Besteller Eigentum des Lieferers. Sind mehrere Gegenstände geliefert, so geht das Vorbehaltseigentum an einem bestimmten Gegenstand auch dann nicht unter, wenn der Besteller bei der Zahlung einen bestimmten Verwendungszweck angibt, solange noch andere Forderungen offen stehen.

2. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Ansprüche insgesamt um mehr als 25%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet die Sicherheiten, welche den Wert übersteigen, freizugeben.

3. Der Besteller ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers zur Veräußerung der im Vorbehaltseigentum des Lieferers stehenden Waren befugt. Veräußert er jedoch als Wiederverkäufer die vom Lieferer gelieferten Waren, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Lieferers aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegenüber seinen Abnehmern mit allen Nebenrechten (auch Sicherheiten) an den Lieferer ab.

4. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, dem Dritten das Eigentum des Lieferers anzuzeigen und den Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich zu benachrichtigen.

5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte Anwendung findet.

IV. Preise

1. Sämtliche angegebenen Preise sind Nettopreise; die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer hat der Besteller zusätzlich zu entrichten.

2. Die Preise des Lieferers gelten ab Werk, Standort oder Lager. Die Kosten für die Verpackung werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

3. Preisangaben in Katalogen etc. sind unverbindlich.

V. Zahlungsbedingungen

1. Die Preise werden in Euro berechnet. Zahlungen sind ohne jeden Abzug bei Auslieferung der bestellten Ware zu leisten.

2. Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung hereingenommen; die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.

3. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so schuldet er als Verzugsschaden Zinsen, wie sie von den Geschäftsbanken für Überziehungskredite in Rechnung gestellt werden.

4. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Wechsel oder Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Lieferer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Lieferer berechtigt, die gesamte noch offen stehende Restschuld fällig zu stellen, auch wenn der Lieferer Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. In diesem Fall ist der Lieferer außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher, sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.  

5. Zur Zurückzahlung oder Aufrechnung ist der Besteller nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

VI. Frist für Lieferungen oder Leistungen

1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel II. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

2. Die Frist gilt als eingehalten

a) bei Lieferungen ohne Aufstellungen oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

4. Umstände, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, verlängern die Lieferfristen angemessen auch dann, wenn sie während eines etwaigen Lieferverzuges eingetreten sind.

5. Die Dauer der vom Besteller zu setzenden Nachfrist wird auf einen Monat festgelegt.

6. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.

VII. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht mit der Absendung der bestellten Ware auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits von dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem der Lieferer die Versandbereitschaft angezeigt hat.

2. Der Lieferer ist berechtigt, Versicherungen gegen Transport-, Bruch- und Feuerschäden auf Kosten des Bestellers abzuschließen.

3. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr über am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes  oder der Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

4. Wird der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von diesem zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

VIII. Aufstellung und Montage  

A)

Für jede Art von Aufstellung oder Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich bestimmt ist, folgende Bestimmungen:

a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl.

2. Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.

3. Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen.

4. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung.

5. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien,Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

6. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertig gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.

d) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.

e) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

f) Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.

B)

Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A) noch folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeit unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.

2. Ferner werden gesondert vergütet:

a)Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks.   

b) Die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

IX. Entgegennahme

1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

2. Teillieferungen sind zulässig.

X. Haftung für Mängel

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.

5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen  6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

9. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen gelten nur insoweit, als gesetzlich keine längeren Fristen vorgeschrieben sind.

10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

11. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.

12. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Gebrauchtmaschinen; diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, soweit nicht etwas anderes schriftlich bestimmt wird.

13. Die Ziffern 1 bis 12 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erforderliche Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Leistung oder Lieferung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:

Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung, welches wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit der Lieferer wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet. Das Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von VI. Ziff.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubten Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.

XIII. Sonstiges

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

3. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Hauptsitz des Lieferers.

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

Falls eine oder mehrere der obigen Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein sollten, so wird hierdurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Dies gilt nicht, soweit das Festhalten an dem Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

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